Protokoll zur Aufnahme eines Verkehrsunfalles mit materiellem Schaden
Gemäß dem Verkehrsgesetz Nr. 2918 müssen bei Verkehrunfällen mit materiellen Schäden ab dem 1.4.2008 die Unfallbeteiligten nicht mehr die Polizei hinzuziehen, sondern nur noch ein Protokoll ausfüllen, siehe Anlage mit deutscher Übersetzung, das von allen Betroffenen unterzeichnet und der Versicherung weitergeleitet werden muss. (Es ist empfehlenswert, auch Fotos vom Unfall anzufertigen.)
Ausgenommen sind hiervon folgende Unfälle, bei denen wie bisher die Polizei über Telefon 155 oder Gendarmerie über Telefon 156 hinzuziehen ist:
- Wenn ein Fahrer keinen Führerschein oder keine ausreichende Fahrerlaubnis hat
- Wenn ein Fahrer minderjährig ist
- Wenn der Verdacht besteht, dass ein Fahrer alkoholisiert oder geistig verwirrt ist
- Wenn ein Unfallfahrzeug der öffentlichen Hand gehört
- Wenn durch den Unfall öffentliche Güter beschädigt werden
- Wenn durch den Unfall nur Güter von dritten Personen beschädigt werden
- Wenn ein Unfallfahrzeug Keine kraftfahrzeughaftpflichtversicherung hat
- Wenn durch den Unfall Personen verletzt oder getötet worden sind
Anwaltskanzlei Türkoglu & Partner, März 2008
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